Gemeinschaftspraxis Dr. Beschorner & Samsonadze

Hausarztpraxis - Ruwer   Innere und Allgemeinmedizin

Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / rechtliche Betreuung


Patientenverfügung

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Notwehr(§ 32 StGB). Die Bindung des Bevollmächtigten oder Betreuers an die Patientenverfügung ergibt sich seit 1. September 2009 aus dem Gesetz (§ 1901a BGB).

Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Betreuungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.

Eine Patientenverfügung enthält Weisungen an den Vorsorgebevollmächtigten bzw. Betreuer, wie bestimmte gesundheitliche Fragen entschieden werden sollen. Im Verhältnis zur Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung mit ihr teilweise deckungsgleich. Eine Vorsorgevollmacht kann die Patientenverfügung nicht ersetzen. Bundesnotarkammer und Bundesärztekammer haben empfohlen, eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, weil die gewählte Vertrauensperson als Bevollmächtigter im Fall der Fälle den Patientenwillen gegenüber dem Arzt artikulieren und gegebenenfalls durchsetzen kann. (Auszug Wikipedia)

Patientenverfügung Vordruck

Patientenverfügung
Patientenverfuegung_1_bevorzugt.pdf (40.41KB)
Patientenverfügung
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Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB. (Auszug Wikipedia)

Vorsorgevollmacht Vordruck

Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht_VS_70_-_210.pdf (310.96KB)
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht_VS_70_-_210.pdf (310.96KB)


rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings werden beide Erklärungen z. T. in einem Dokument zusammengefasst. Empfehlenswert ist aus verschiedenen Gründen eine notarielle Beurkundung der Vollmacht. (Auszug Wikipedia)

Anregung einer Betreuung Vordruck

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